Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rotgerber gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt den Gegenstand Fachkunde. Die Prüfung in diesem Gegenstand erfolgt schriftlich.
(4) Der Gegenstand der theoretischen Prüfung ist nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10006606
Dokumentnummer
NOR12071945
alte Dokumentnummer
N51978158570
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