§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Modisten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modisten gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachkunde,
  2. b) Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Schlagworte

Modist

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006559

Dokumentnummer

NOR12071622

alte Dokumentnummer

N51977155580

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