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§ 1 Unternehmerprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anmeldung zur Unternehmerprüfung

§ 1.

Der Anmeldung zur Unternehmerprüfung sind anzuschließen

  1. a) Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
  2. b) der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr, sofern die Person gemäß § 4 Abs. 2 zur Entrichtung verpflichtet ist.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10007425

Dokumentnummer

NOR40258514

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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