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§ 1 UmwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Begriff der Umwandlung

§ 1.

Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.

Schlagworte

Universalsukzession, formwandelnde Umwandlung, Umgründung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10003417

Dokumentnummer

NOR40070271

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