§ 1.
Für alle Grundbuchsgerichte wird die Umstellung der nach § 6 UHG zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) sowie der Sammlung der nach § 1 UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden auf automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022
Gesetzesnummer
20011907
Dokumentnummer
NOR40244194
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