Korrekturwerte
§ 1
(1) Der Korrekturwert gemäß § 2 Abs. 2 UDRBG betreffend „SMR-Bund“ wird mit 0 Basispunkten (bp) festgelegt.
(2) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „SMR Emittenten Gesamt“ wird mit 0 bp festgelegt.
(3) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „SMR Inländische Emittenten“ wird mit 0 bp festgelegt.
(4) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „SMR Inländische Nichtbanken“ wird mit 0 bp festgelegt.
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