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§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln

§ 1

(1) Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 14 GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 1 richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel der Reisende nach Österreich einreisen will.

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