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§ 1 Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

§ 1.

Die operative Abwicklung der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit anfallender Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate wird auf das Reiserechnungs-Shared-Service-Center (RR-SSC) im Bundesministerium für Finanzen übertragen. Als Teil der rechnerischen Prüfung der Reiserechnungen ist im Sinne des § 36 Reisegebührenvorschrift 1955 auch die rechnerische Prüfung der Zuteilungsgebühren zu verstehen. Die Kontrolle der rechnerischen Richtigkeit durch das RR-SSC hat unter Anwendung der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012369

Dokumentnummer

NOR40256009

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