§ 1.
Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen:
- 1. Die Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice bei der Bundesgeschäftsstelle sowie die Buchhaltungsaufgaben der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien, Niederösterreich und Burgenland, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
- 2. Die Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice Vorarlberg werden an die Buchhaltung der Landesstelle Tirol des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
- 3. Die Buchhaltungsaufgaben der übrigen Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die sich jeweils am gleichen Ort befindliche Buchhaltung der Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20002905
Dokumentnummer
NOR40044781
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