Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank die Haftung in Form einer Garantie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu übernehmen, für den Fall, daß diese aus der Erfüllung der Verpflichtungen aus einer gegenüber der „BIZ“ übernommenen Haftung für einen Kredit an die Banco Central do Brasil Zahlungen zu leisten hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10005160
Dokumentnummer
NOR12057439
alte Dokumentnummer
N3199957291L
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