§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für einen von österreichischen Banken an die Jugoslawische Nationalbank zu gewährenden Kredit zuzüglich anfallender Zinsen namens des Bundes die Haftung in Form einer Garantie zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004378
Dokumentnummer
NOR40247306
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