§ 1 Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft zur Durchführung von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen im In- und Ausland aufzunehmenden Darlehen und sonstige Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 150 Millionen Schilling einschließlich Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag von 75 Millionen Schilling einschließlich Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  3. c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinszahlung im nachhinein nicht mehr als 5.75 vom Hundert über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs.4 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;
  4. d) die Laufzeit der Finanzoperation 15 Jahre nicht übersteigt;
  5. e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 10.2% beträgt:

( Rückzahlungskurs-Nettoerlös der )

( Finanzoperation in Hundertsätzen )

100 X ( Zinsfuß + -------------------------------------- )

( gem. lit. c mittlere Laufzeit )

---------------------------------------------------------------

Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;

  1. f) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e. nicht überschritten wird;
  2. g) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar, Deutschen Mark, Französischen Franken, Schweizer Franken oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße

in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der

Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit

1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.

vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

§ 1357 ABGB

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004067

Dokumentnummer

NOR12045036

alte Dokumentnummer

N3196915417S

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