§ 1 Übernahme der Bundeshaftung für Auslandskredite an die Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft“ und an die Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.1969

1. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1968 (6.7.1968) verlieren die dem Bundesminister für Finanzen eingeräumten Ermächtigungen zur Übernahme der Bundeshaftung insoweit ihre Gültigkeit, als diese Bundeshaftung bis zum 6.7.1968 nicht in Anspruch genommen worden ist (vgl. § 3 BGBl. Nr. 233/1968). 2. Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für von der “Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft" bis zu einem Gegenwert von insgesamt 600 Millionen Schilling in fremder oder in inländischer Währung aufzunehmende Anleihen oder Kredite und die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10003965

Dokumentnummer

NOR12044354

alte Dokumentnummer

N3196313199P

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