§ 1 Übernahme der Bundeshaftung für Auslandskredite an die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)“ und an die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1963

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für einen von der “Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)" bei der “Württ. Girozentrale - Württ. Landeskommunalbank" bis zur Höhe von 25 Millionen Deutsche Mark aufzunehmenden Kredit, für den das Land Baden-Württemberg die Haftung übernimmt, und die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten die Rückbürgschaft zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10003960

Dokumentnummer

NOR12044350

alte Dokumentnummer

N3196311957T

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