Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für einen von der “Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)" bei der “Württ. Girozentrale - Württ. Landeskommunalbank" bis zur Höhe von 25 Millionen Deutsche Mark aufzunehmenden Kredit, für den das Land Baden-Württemberg die Haftung übernimmt, und die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten die Rückbürgschaft zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10003960
Dokumentnummer
NOR12044350
alte Dokumentnummer
N3196311957T
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