Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für denjenigen Anteil der von der “Intercontainer" - Internationale Gesellschaft für den Transcontainer-Verkehr mit Sitz in Brüssel im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu übernehmen, der der Quote der Beteiligung des Bundes an der Gesellschaft entspricht. Die Aufnahme solcher Anleihen, Darlehen und sonstiger Kredite hat zur Erfüllung der ihr durch die Gründerstatuten übertragenen Aufgaben der Koordinierung und Entwicklung des Verkehrs mit Transcontainern aller Art auf den europäischen Eisenbahnen zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
- a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen belgische Francs an Kapital und 250 Millionen belgische Francs an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- b) die Laufzeit der Kreditoperation 15 Jahre nicht übersteigt;
- c) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Begebung der Anleihe geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt:
( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös der )
( Kreditoperation in Hundertsätzen )
100 X ( Zinsfuß + ------------------------------------------- )
( mittlere Laufzeit )
--------------------------------------------------------------------
- Nettoerlös der Anleihe in Hundertsätzen;
- d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. c nicht mehr als das zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Begebung der Anleihe geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. c und d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. c und d zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004120
Dokumentnummer
NOR12045528
alte Dokumentnummer
N3197213288P
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