§ 1 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Dachstein Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.1968

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die zum Bau der Dachsteinsüdwandbahn einschließlich der Nebenanlagen im In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der Dachstein Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 45 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 20 Millionen Schilling einschließlich Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  3. c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein nicht mehr als 5 vH über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;
  4. d) die Laufzeit der Finanzoperation 20 Jahre nicht übersteigt;
  5. e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:

Rückzahlungskurs-Nettoerlös

der Finanzoperation in Hundertsätzen

---------------------------------------------------------

Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;

<

  1. f) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e nicht überschritten wird;
  2. g) die Finanzoperationen in Schilling, US-Dollar, Deutschen Mark, Französischen Franken, Schweizer Franken oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße

in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der

Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit

1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.

vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10004049

Dokumentnummer

NOR12044981

alte Dokumentnummer

N3196819271S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)