§ 1 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1967

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

§ 1.

(1) Zur einmaligen oder mehrmaligen Umschuldung der in der Anlage angeführten Schuldverpflichtungen der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die im In- und Ausland aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite der genannten Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen den Betrag von 300 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites nicht mehr als 4% über dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,
  2. b) die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites 30 Jahre nicht übersteigt,
  3. c) die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:

100 x Zinsfuß

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Begebungskurs abzüglich Provision in Hundertsätzen

<

und

  1. d) die Kreditaufnahme in Schillingen, US-Dollar, Französischen Franken, Schweizer Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt ist.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße

in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der

Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit

1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.

vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10004012

Dokumentnummer

NOR12044742

alte Dokumentnummer

N3196713337P

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