§ 1.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geht von den Verbindlichkeiten der Steinkohlenbergbau Grünbach Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation gegenüber der Vereinigten Österreichischen Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft im Gesamtbetrag von S 90,490.507.- der aus Darlehenszuzählungen stammende Teilbetrag von S 74,653.431.27 im Sinne der Bestimmungen des § 1405 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch auf den Bund als Alleinschuldner über. Den Verlust, der durch die Uneinbringlichkeit der aus aufgelaufenen Zinsen bestehenden Restforderung im Betrag von S 15,837.075.73 entsteht, hat die Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft zu tragen.
(2) Dem Bund erwachsen aus der Schuldübernahme gemäß Abs. 1 erster Satz keine Ansprüche gegenüber dem bisherigen Schuldner.
Schlagworte
§ 1405 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10004011
Dokumentnummer
NOR12044739
alte Dokumentnummer
N3196713328P
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