vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 TWV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2017

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, welches im Rahmen von Auslandseinsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, verwendet wird. Die Anforderung, wonach das Wasser geeignet sein muss, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden, bleibt bestehen.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Schlagworte

Mineralwasserverordnung

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40199466

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte