1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich, Ziele
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von:
- 1. Rindern und Büffeln,
- 2. Schweinen,
- 3. Schafen,
- 4. Ziegen und
- 5. Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
- 1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
- 2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
- 3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und
- 4. die genetische Vielfalt zu erhalten.
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