1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Ziel und Geltungsbereich
§ 1.
(1) Ziel dieses Bundesgesetzes sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.
(2) In diesem Bundesgesetz geregelt werden
- 1. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005 S. 1;
- 2. der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgenommen ist;
- 3. nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;
- 4. zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20005398
Dokumentnummer
NOR40089250
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