vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 TT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2012

Qualifikationsprofil

§ 1

Ein/Eine Trainingstherapeut/in

  1. 1. verfügt auf der Grundlage seines/ihres anatomischen, physiologischen sowie pathologischen Wissens über qualifizierte Kenntnisse betreffend die gängige medizinische Terminologie;
  2. 2. ist vertraut mit typischen Organisationsstrukturen und Prozessabläufen an Einrichtungen, in denen Trainingstherapie durchgeführt wird, sowie mit der möglichen Rolle und Funktion von Sportwissenschafter/innen in solchen Einrichtungen;
  3. 3. kann die Trainingstherapie einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Lactatmessung fachgerecht durchführen und kennt die Aufgaben und Grenzen der eigenen Zuständigkeit sowie der Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe im Bereich der Trainingstherapie;
  4. 4. beherrscht die Indikationen für die Durchführung einer Trainingstherapie;
  5. 5. erkennt Kontraindikationen für die Durchführung von Trainingstherapien und kann im Verdachtsfall eine ärztliche Abklärung veranlassen;
  6. 6. ist befähigt, die für die Trainingstherapie erforderlichen, ärztlich angeordneten trainingstherapeutischen Belastungstests durchzuführen;
  7. 7. kann im Rahmen der ärztlichen Anordnung und in Abhängigkeit vom jeweiligen Therapieziel einen auf die Bedürfnisse und Ressourcen des/der jeweiligen Patienten/-in abgestimmten Trainingstherapieplan erstellen (Auswahl/Festlegung geeigneter Trainingsmethoden/-arten, der Trainingsintensität, -dauer, -häufigkeit usw.) und diesen gegebenenfalls gemäß der situativen Erfordernisse adaptieren;
  8. 8. beherrscht die Handhabung der für die jeweilige Trainingstherapie erforderlichen Geräte (einschließlich Anpassung an die patientenspezifischen Erfordernisse) und kann dem/der Patienten/-in die korrekte Handhabung vermitteln;
  9. 9. ist befähigt, Patienten/-innen zu einem adäquaten Training anzuleiten;
  10. 10. kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen setzen;
  11. 11. kennt seine/ihre Dokumentationspflichten und -erfordernisse sowie ausgewählte Dokumentationssysteme;
  12. 12. ist befähigt, im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit gemäß den rechtlichen und fachlichen Vorgaben bezüglich Hygiene zu handeln;
  13. 13. ist sich insbesondere im Umgang mit Patienten/-innen und Begleitpersonen der Bedeutung einer respektvollen Haltung, der Freundlichkeit, des Einfühlungsvermögens, der Notwendigkeit der Wahrung der Intimsphäre, der Verschwiegenheit, der berufsethischen Grundsätze sowie der Sensibilität für verschiedene Kulturen bewusst und verfügt über Basisfertigkeiten der Kommunikation zur Anbahnung der Compliance der Patienten/-innen;
  14. 14. kann sich auf der Grundlage seiner/ihrer fachlichen und sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen in interdisziplinäre Behandlungsteams einbringen;
  15. 15. beherrscht die rechtlichen Grundlagen der Trainingstherapie und der im Bereich der Trainingstherapie tätigen Gesundheitsberufe.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte