Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine
§ 1.
(1) Die Höhe der Entschädigung für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 TSG wird nach dem Tarif imAnhang festgesetzt.
(2) Ein Tier ist nur dann ein Zuchttier im Sinne desAnhangs, wenn hiefür von der Besitzerin oder vom Besitzer des betreffenden Tieres eine Bestätigung einer von der zuständigen Tierzuchtbehörde anerkannten Züchtervereinigung (z. B. Herdebuchnachweis) vorgelegt wird.
(3) Stiermütter sind weibliche Zuchtrinder, die mindestens 30 Tage vor der Tötungsanordnung im Zuchtbuch als „Stiermutter“ eingetragen waren.
(4) Als Zuchtschweine gelten Schweine im Sinne des § 52 Abs. 3 TSG.
(5) Die züchterischen Daten gemäß den Abs. 2 bis 4 sind von der betroffenen Zuchtorganisation der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018
Gesetzesnummer
20010492
Dokumentnummer
NOR40210019
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