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§ 1 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2012

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat folgende Statistiken über den Tourismus zu erstellen:

  1. 1. bis zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Statistik der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Kalendermonats, gegliedert nach Unterkunftsarten und Herkunftsländern;
  2. 2. jährlich bis Ende Oktober eine Statistik über die Zahl der Beherbergungsbetriebe und -betten zum Stichtag 31. Mai, gegliedert nach Wintersaison und Sommersaison.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG , ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 17, sowie für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

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