Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat folgende Statistiken über den Tourismus zu erstellen:
- 1. bis zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Statistik der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Kalendermonats, gegliedert nach Unterkunftsarten und Herkunftsländern;
- 2. jährlich bis Ende Oktober eine Statistik über die Zahl der Beherbergungsbetriebe und -betten zum Stichtag 31. Mai, gegliedert nach Wintersaison und Sommersaison.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG , ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 17, sowie für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.
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