Geltungsbereich
§ 1.
Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005301
Dokumentnummer
NOR40087118
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