1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung enthält:
- 1. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 326 vom 11.11.2014 S. 6,
- a) hinsichtlich der in Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geforderten Schulungen und der Notwendigkeit eines Sachkundenachweises (2. Abschnitt),
- b) hinsichtlich der auf Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen (3. Abschnitt),
- 2. einzelne Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ausgenommen oder nicht geregelt sind (4. Abschnitt), nämlich
- a) das Aufbewahren, Schlachten und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren,
- b) das Töten von Futtertieren,
- c) das Schlachten von Geflügel, Kaninchen und Hasen außerhalb des Schlachthofes für den Eigenbedarf des Tierhalters,
- 3. die Vorgangsweise bei der rituellen Schlachtung von Tieren ohne Betäubung (5. Abschnitt).
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