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§ 1 TiermaengelV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 1.

Die Vermutung, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn die dort angeführten Krankheiten und Mängel innerhalb der bei der betreffenden Krankheit oder dem betreffenden Mangel angeführten Frist hervorkommen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10002220

Dokumentnummer

NOR12028964

alte Dokumentnummer

N2197210448S

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