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§ 1 Tiefbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Lehrberuf Tiefbau

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Tiefbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauer oder Tiefbauerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215819

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