1. Allgemeine Bestimmung
§ 1
Als geschlossener Hof gilt jede landwirtschaftliche mit einem Wohnhaus versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (§ 3 Gesetz vom 17. März 1897, LGBl. Nr. 9).
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