§ 1 TGHKV 2014

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2014

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

  1. a) die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für
  1. 1. Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe,
  2. 2. Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe;
  1. b) die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für
  1. 1. Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe,
  2. 2. Blockheizkraftwerke für flüssige und gasförmige Brennstoffe;
  1. c) die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen;
  2. d) die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe.

15.07.2014

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