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§ 1 Textiltechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Lehrberuf Textiltechnologie

§ 1

(1) Der Lehrberuf Textiltechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textiltechnologe oder Textiltechnologin) zu bezeichnen.

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