§ 1 TDSG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2018

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die nicht-automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.

(2) Die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 gilt auch in Angelegenheiten nach Abs. 1, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes fallen.

(3) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

28.08.2018

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