§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Datenanwendungen im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die ausschließliche Durchfuhr personenbezogener Daten durch das Land Tirol.
27.12.2013
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