1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
- a) die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik,
- b) die Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle,
- c) die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen,
- d) die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen,
- e) die Verwendung sonstiger Bauprodukte,
- f) die Bautechnische Zulassung,
- g) das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten,
- h) das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen,
- i) die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt,
- j) die Marktüberwachung von Bauprodukten,
- k) die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten.
(2) Dieses Gesetz berührt nicht die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten.
11.05.2016
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