§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung erneuerbarer Energie aus bestehenden Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Versorgungssicherheit.
22.10.2019
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