vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

1. Abschnitt

Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Das Gesetz regelt

  1. 1. die Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie
  2. 2. die Bedingungen, welche von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Berufsausübung einzuhalten sind.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:

  1. 1. die den Ärztinnen und Ärzten zustehenden Befugnisse;
  2. 2. die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
  3. 3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
  4. 4. die durch gewerberechtliche Vorschriften geregelten Tätigkeiten;
  5. 5. die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237522

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte