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§ 1 Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) n den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Systemgastronomiefachfrau bzw. Systemgastronomiefachmann) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011533

Dokumentnummer

NOR40233347

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