Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) n den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Systemgastronomiefachfrau bzw. Systemgastronomiefachmann) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011533
Dokumentnummer
NOR40233347
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