Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die Wahl der Soldatenvertreter von Soldaten (Wahlberechtigte) im
- 1. Grundwehrdienst oder
- 2. Ausbildungsdienst oder
- 3. Wehrdienst als Zeitsoldat.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
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