Anlage.
§ 1.
Bei der Übergabe aller im Sinne des Artikels 206 aus dem Verkehre gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben die betreffenden Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß auch alle Akten über die Art und Höhe der durchgeführten Konvertierungen zu übergeben.
§ 2.
Nach Prüfung dieser Akten wird der Wiedergutmachungsausschuß den genannten Regierungen Zertifikate übergeben, welche getrennt den Gesamtbetrag der Noten ausweisen, welche sie
- a) innerhalb der Grenzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in ihrem Bestande vom 28. Juli 1914;
- b) irgendwo anders
- konvertiert haben.
Mit diesen Zertifikaten können die Inhaber bei den Liquidationskommissären der Bank die Rechte geltend machen, welche den derart ausgetauschten Noten bei der Aufteilung des Bankaktivums zukommen.
§ 3.
Nach Beendigung der Liquidation der Bank hat der Ausschuß die derart eingezogenen Noten zu vernichten.
§ 4.
Die bis einschließlich 27. Oktober 1918 begebenen Noten geben nur insoweit ein Anrecht auf das Bankaktivum, als sie von der Regierung des Landes präsentiert werden, in dem sie sich befinden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001109
alte Dokumentnummer
N1192019755S
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