§ 1 Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeines Einrichtung

§ 1.

(1) Folgende Studienrichtungen der Romanistik sind einzurichten:

  1. a) Französisch;
  2. b) Italienisch;
  3. c) Spanisch;
  4. d) Rumänisch;
  5. e) Portugiesisch.

(2) Die in Abs. 1 genannten Studienrichtungen umfassen folgende Studienzweige:

  1. a) Französisch;
  2. b) Französisch (Lehramt an höheren Schulen);
  3. c) Italienisch;
  4. d) Italienisch (Lehramt an höheren Schulen);
  5. e) Spanisch;
  6. f) Spanisch (Lehramt an höheren Schulen);
  7. g) Rumänisch;
  8. h) Portugiesisch.

(3) 1. Die Studienrichtung „Französisch“ (Abs. 2 lit. a und b) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.

  1. 2. Die Studienrichtung „Italienisch“ (Abs. 2 lit. c und d) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.
  2. 3. Die Studienrichtung „Spanisch“ (Abs. 2 lit. e und f) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten. Die Einrichtung an der Universität Innsbruck erfolgt mit den ersten zwei Semestern im Studienjahr 1980/81; in den Studienjahren 1981/82, 1982/83 und 1983/84 sind die jeweils folgenden zwei Semester und im Wintersemester 1984/85 ist das neunte Semester des Studienzweiges „Spanisch (Lehramt an höheren Schulen)“ einzurichten.
  3. 4. Die Studienrichtung „Rumänisch“ (Abs. 2 lit. g) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Salzburg einzurichten.
  4. 5. Die Studienrichtung „Portugiesisch“ (Abs. 2 lit. h) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Salzburg einzurichten.

(4) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere das Fach „Vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft der romanischen Sprachen“ sowie die Fächer „Spanisch“, „Rumänisch“ und „Portugiesisch“ zur Auswahl empfehlen, sofern die entsprechende Studienrichtung an dieser Universität nicht eingerichtet ist. An der Universität Innsbruck kann der Studienplan auch das Fach „Rätoromanisch“ zur Auswahl empfehlen. Diese Empfehlungen können dann in den Studienplan aufgenommen werden, wenn mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

Schlagworte

Literaturwissenschaft, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009432

Dokumentnummer

NOR12120017

alte Dokumentnummer

N7197631302L

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