Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeines Einrichtung
§ 1.
(1) Die Studienrichtungen der Klassischen Philologie umfassen folgende Studienrichtungen und Studienzweige:
- a) Klassische Philologie (Latein),
- 1. Klassische Philologie (Latein),
- 2. Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein);
- b) Klassische Philologie (Griechisch),
- 1. Klassische Philologie (Griechisch),
- 2. Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Griechisch).
(2) Die Studienrichtungen der Klassischen Philologie sind an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für die Studienzweige Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein und Griechisch) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieser Studienzweige ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009436
Dokumentnummer
NOR12120071
alte Dokumentnummer
N7197631356L
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