Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
ALLGEMEINES Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Philosophie ist an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien sowie an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten. An der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt ist die Studienrichtung Philosophie mit den ersten zwei Semestern im Studienjahr 1977/78 einzurichten; in den Studienjahren 1978/79, 1979/80 und 1980/81 sind je zwei weitere Semester einzurichten.
(2) Das Studium der Studienrichtung Philosophie ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiet der Philosophie dient.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009359
Dokumentnummer
NOR12119363
alte Dokumentnummer
N7197331157L
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