§ 1 Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1.

(1) Die Studienrichtung Musikwissenschaft ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(2) Das Studium der Studienrichtung Musikwissenschaft ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung musikalisch begabter Studierender auf dem Gebiet der Musikwissenschaft dient.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009345

Dokumentnummer

NOR12119283

alte Dokumentnummer

N7197231125L

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