§ 1 Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

ALLGEMEINES Einrichtung

§ 1.

Die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik mit den beiden Studienzweigen Meteorologie und Geophysik im zweiten Studienabschnitt ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten:

  1. a) der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen
  1. b) der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Meteorologie der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck einzurichten;
  2. c) der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Geophysik der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009473

Dokumentnummer

NOR12120477

alte Dokumentnummer

N7197833183L

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