§ 1 Studienordnung Afrikanistik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1.

(1) Die Studienrichtung Afrikanistik ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 GN-StG. Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.

(2) Werden anstelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 GN-StG von der ordentlichen Hörerin oder vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere Fächer oder Fächergruppen der Grund- und Integrativwissenschaften, der Geisteswissenschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind.

Schlagworte

Grundwissenschaft, Sozialwissenschaft, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009927

Dokumentnummer

NOR12125303

alte Dokumentnummer

N7199423759L

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