§ 1.
(1) Der mit der Zustellung von Paketen beschäftigte Mitarbeiter erhält als Abgeltung für die mit seinem Dienst verbundenen Erschwernisse ein Stückgeld.
- – für jedes erfolgreich zugestellte Paket derzeit
- 10 Cent,
- das sind 0,00422 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
- – für jedes Paket mit erfolglosem Zustellversuch gemäß den Bestimmungen der AGB
- 5 Cent,
- das sind 0,00211 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
- und erhöht sich in der Folge entsprechend der Erhöhungen des genannten Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG).
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20007892
Dokumentnummer
NOR40140630
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