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§ 1 StKSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 1

Abgabepflichtige, Abgabeart

(1) Das Land erhebt von natürlichen Personen und Unternehmerinnen/Unternehmern, die gemäß § 3 oder § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (im Folgenden als „ORF-BG“ bezeichnet) zur Entrichtung von ORF-Beiträgen verpflichtet sind, eine Kultur- und Sportförderungsabgabe (im Folgenden als „Abgabe“ bezeichnet).

(2) Die Kultur- und Sportförderungsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.

22.01.2024

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