1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Präambel und Ziele, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Aufgaben der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen
§ 1
Präambel und Ziele
(1) Das Land Steiermark bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung und Betreuung für alle Kinder, die in der Steiermark leben. Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:
- 1. die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und des Bildungsrahmenplans für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich;
- 2. die Sicherstellung von optimalen Bildungsmöglichkeiten und der Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft;
- 3. die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben durch Zusammenarbeit zwischen Eltern, Betreuungspersonal und Erhalterinnen/Erhaltern;
- 4. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen und
- 5. die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung.
(3) Sofern sich dies nicht bereits aus Abs. 1 und 2 sowie den Aufgaben nach den §§ 4 und 5 ergibt, ist parteipolitische Werbung in Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2024
11.07.2024
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