1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
04.08.2014
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