§ 1.
(1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt und St. Wolfgang-Kienberg.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
20001968
Dokumentnummer
NOR40030723
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